Schützenverein Frose/Anhalt 1702 e. V.

Satzung

Satzung
Des Schützenverein Frose/Anhalt 1702 e.V.

Der „Schützenverein Frose/Anhalt 1702 e.V.“ Mit dem Sitz in 06464 Frose wurde am 3. September 1991 Unter Ifd.-Nummer „236″ in das Vereinsregister beim Kreisgericht Aschersleben eingetragen.

Mit der Registrierung ist der Verein rechtsfähig.

Aschersleben, den 3. September 1991

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen :

Schützenverein Frose/ Anh. 1702 e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Frose. Er ist in Das Vereinsregister beim

Amtsgericht unter Nr. 236 eingetragen und führt den Zusatze.V.

3. Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein bezweckt den freiwilligen Zusammenschluss von Sportschützen für die Förderung des Schießsports.

2. Es wird angestrebt, im Rahmen der deutschen Gesetze das sportliche Schießen, insbesondere das sportliche Klein- und Großkaliber-, Schwarzpulver-, ISPC-und Schießen als Leibesübung und Körperertüchtigung zu betreiben und die Ausübung deutschen Schützenund Volksbrauchtums zu ermöglichen. Der Schießsport soll als Leistungssport und als Breiten- Freizeitsport zum Wohle aller Menschen, die sich für diesen Sport interessieren, betrieben werden.

3. Es wird eine freiheitliche-demokratische Vereinsführung angestrebt. Der Verein ist politisch , konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Sein Ziele verwirklicht der Verein auf Vereinsebene durch Pflege des Klein- und Großkaliberschießsports, Durchführung von Vereinsmeisterschaften, Abhalten von Wettbewerben, Pflege des freundschaftlichen Kontaktes mit anderen schießsportlichen Organisationen und Teilnahme an deren Wettkämpfen sowie Zusammenarbeit mit den Behörden in schießsportlichen Fragen. Der Verein betreibt in erster Linie den Schießsport nach dem jeweils aktuellen Sporthandbuch des DSB und unterstützt die Ziele dieses Bundes.

5. Neben den sportlichen Zielen verfolgt der Verein auch Ziele zur Traditionspflege, Durchführung von Königsschießen, Schützenfeste, Schützenumzüge Schützenschmaus und Schützenball, sowie die Organisation von Veranstaltungen die dem Gemeinwohl des Dorfes dienen. Weiterhin Aktivitäten zur Pflege und Erhaltung sowie Unterhaltung des Schützenhauses und Errichtung sowie Pflege einer Schießstätte.

§3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen an. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand gern. §26 BGB innerhalb zwei Monaten entscheidet. Eine Abstimmung erfolgt nach alten Regeln(schwarze und weiße Kugeln). Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

3. Vorsitzende. Die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und aus dem Amte geschieden sind. Können von der Mitgliederversammlung zu Ehren- Vorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie haben in beratender Funktion Sitz im Vorstand ohne Stimmrecht, Sie sind nicht Vorstand im Sinne §26 BGB, können aber Vorstandsaufgaben übernehmen. Sie sind beitragsfrei.

4. Fördernde Mitglieder sind inaktive Mitglieder . Sie haben kein Stimmrecht.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1. Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten .

2. Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei grober oder wiederholter Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand sowie bei Schädigung der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Der Ausschluss von Vorstandsmitgliedern ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich, wozu eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen und soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Soweit Wettkämpfe und Meisterschaften abgehalten werden, ist die Teilnahme nach Maßgabe der Ausschreibung möglich. Sportliches, ehrliches und verantwortungsbewusstes Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder erklären sich bereit, den Verein nach besten Kräften zu fördern und der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.

§6 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung in seiner Beitragsordnung festgelegt wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Soweit der Beitrag nicht gezahlt ist ruht das Stimmrecht bei Versammlungen, ebenso besteht kein Anspruch zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Verein sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden. Versammlungsleiter ist der

1. Vorsitzende, im Verhinderungsgrund der
2. Vorsitzende

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl nach Ablauf der Wahlperiode von Vorstandsmitgliedern. Wahl der Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern
e) Festsetzung der Beitragsordnung
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Entscheidung über An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung
i) Auflösung des Vereins

3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich mindestens acht Wochen zuvor bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies wünschen. Es muss eine außerordendliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wen zwei Drittel der Mitglieder dies schriftlich begründet beantragt.

5. Sollte der Verein keinen Vorstand im Sinne des §26 BGB mehr haben, findet §29 BGB Anwendung.

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Gesch.ftsführer
dem Sportleiter
dem Schriftführer

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je alleine. Die Vertretungsbefugnisse können im lnnenverhäJtnis durch eine Geschäftsordnung festgelegt sein, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst verabschiedet werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt Die Wiederwahl ist zulässig. In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden . Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand leitet den Verein, soweit nicht nach Satzung andere Vereinsorgane zuständig sind.

3. Der Gesch.ftsführer verwaltet das Vereinsvermögen und legt jährlich auf der Mitgliederversammlung die Vermögensrechnung vor. Er hat im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern zu handeln. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf Ihre Richtigkeit zu Prüfen und hierüber auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Es können aber vereinsbedingte Aufwendungen erstattet werden, die jedoch über das notwendige Maß nicht hinausgehen dürfen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

§11 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlungen aller Organe des Vereins und die gefassten Beschlüsse sind von dem Protokollführer oder einer von der Versammlung gewählten Person eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und von dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

§12 Zusätze zur Satzung sind auf Beschluß der Mitgliederversammlung möglich

§13 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde 06464 Frose, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich zur Förderung des Schießsports in der Gemeinde.

Diese Satzung wurde am 15.05.1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderung durch Mitgliederversammlung 19.03.2022.